Ortsvorsteher Sigmar Wilhelm im Winter 2021_Foto bwi
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Der Ortsvorsteher Sigmar Wilhelm: Zum Jahreswechsel 2021/22

Liebe Glindowerinnen und Glindower,

das zweite Jahr unter Corona-Bedingungen hat uns einiges abverlangt. Viele Bereiche des privaten und gesellschaftlichen Lebens waren von Einschränkungen betroffen und leider hat sich die Lage an der Schwelle zum neuen Jahr 2022 sogar noch verschärft.

Der Ortsbeirat Glindow hat alle Möglichkeiten genutzt, unter diesen schwierigen Bedingungen die kommunalpolitische Arbeit sowie die Vereinstätigkeit verantwortungsvoll, auf der Grundlage von Sicherheitskonzepten, fortzusetzen bzw. zu unterstützen. Den Vereinen und seinen Mitgliedern gehört unser großer Respekt. Doch die Hoffnungen, dass sich am Jahresende die Situation verbessert, werden sich nicht erfüllen. Wir bedauern sehr, dass öffentliche Veranstaltungen zum großen Teil abgesagt werden müssen.

Wann und wo es möglich war, hat es keinen Stillstand gegeben. So hatte der Fußballverein den Trainings- und Spielbetrieb wiederaufgenommen, der GCC bereitete sich auf die Karnevalssaison vor, der Gemischte Chor probte in der Kirche und in der "Kita im Kunsthof" für seine beliebten Weihnachtskonzerte, das Ziegeleimuseum war geöffnet, die Freiwillige Feuerwehr und der Förderverein luden zum Tag der offenen Tür ein. Der Schützenverein zu Glindow 1924 e. V. war nicht nur Gastgeber verschiedener Meisterschaften, sondern stellte sein Vereinsgelände für das Kirsch- und Ziegelfest zur Verfügung, damit es im Sommer in einem kleineren Format gefeiert werden konnte. Mehrere Glindower Vereine informierten an ihren Ständen über ihr Profil und ihre Aktivitäten und luden zum Mitmachen ein. Viele Bürgerinnen und Bürger nahmen die Gelegenheit wahr, am Stand des Ortsbeirates Vorschläge und Wünsche für die Erarbeitung des Ortsentwicklungskonzeptes einzubringen. Der Heimatverein Glindow beendete seine diesjährige Saison am "Aktionstag Feuer und Flamme" mit einem vom "MusikVerein der Blütenstadt Werder (Havel) e.V." angeführten Fackelzug, unterstützt von vielen Helferinnen und Helfern. Mit einer stimmungsvollen Illumination des Heimatmuseums machte der Verein auf das 25-jährige Bestehen des Museums im kommenden Jahr aufmerksam. Der liebevoll vorbereitete Glindower Weihnachtsmarkt und leider auch die Chorkonzerte dürfen in der Vorweihnachtszeit nicht stattfinden.

Dank und Anerkennung sprechen wir den Betrieben, Firmen, Gesundheitseinrichtungen, der Grundschule und dem Hort, den Kitas und allen Beschäftigten aus, die am Limit gearbeitet haben und es immer noch tun.

Trotz Corona hat sich auch im öffentlichen Bereich vieles entwickeln können. Das war nicht selbstverständlich. Der Grundstein für den neuen Bildungscampus wurde gelegt. Damit verändert sich zukünftig nicht nur die Bildungslandschaft. Es eröffnen sich auch Nutzungsmöglichkeiten für unsere Vereine. Der Radweg nach Klaistow wurde fertiggestellt, womit sich die Sicherheit der Radfahrer erhöht und der Tourismus aufgewertet wird. Mögen auch die Sanierungs- und Baumaßnahmen in Glindow mit ständig wechselnden Linienführungen oft strapaziös für Anwohner und Nutzer gewesen sein, sie waren notwendig und zielführend. Freuen können sich viele Kinder. Den neuen Spielplatz in der Dorfstraße haben sie voll angenommen und er wird sehr gern bespielt. Sie belohnen uns mit ihrem Lachen. Auch die Restaurierung der Kirchenorgel konnte in diesem Jahr abgeschlossen werden, an deren Kosten sich der Glindower Ortsbeirat mit 5.000 Euro beteiligte. Ein großes Sorgenkind bleibt weiterhin das Fehlen eines Bürgerzentrums in Glindow. Die Erwartungshaltungen für eine baldige Umsetzung des Vorhabens sind auf breiter Ebene hoch.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ein hohes Gut ist und bleibt die Gesundheit. Ich wünsche Ihnen im Namen des Ortsbeirates ein besinnliches Weihnachtsfest und ausdrücklich ein gesundes neues Jahr 2022. Ich möchte Sie bitten, alles was in Ihren Kräften und in Ihrer Verantwortung liegt, dafür zu tun.

Ihr Sigmar Wilhelm

Ortsvorsteher Glindow

 

Foto: bwi

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Impftag ohne Anmeldung auf der Bismarckhöhe am 12.12.

Am Sonntag, 12. Dezember, von 11 bis ca. 15 Uhr findet die vierte Impfaktion ohne Anmeldung in Werder (Havel) statt. Geimpft wird im Saal der Bismarckhöhe in Werder (Havel), Hoher Weg 150. Erst-, Zweit- und Booster-Impfungen mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech oder Moderna und dem Vektorimpfstoff von Johnson & Johnson sind möglich.

Mitzubringen sind der Ausweis, die Versichertenkarte sowie bei schon erfolgten Impfungen ein Impfnachweis. Bei Erstimpfungen soll möglichst das -> unterschriebene Aufklärungsmerkblatt des Robert-Koch-Instituts für mRNA-Impfstoffe bzw. das -> Aufklärungsmerkblatt des Robert-Koch-Instituts für Vektor-Impfstoffe mitgebracht werden.

Bei Boosterimpfungen muss – abweichend von der letzten Impfaktion - die letzte Impfung mindestens fünf Monate (±1 Tag) zurückliegen. Ausnahmen sind Boosterimpfungen von Menschen, die mit dem Impfstoff von Johnsen & Johnsen geimpft wurden: Hier beträgt die Frist vier Wochen.

Einlass ist nur für symptomfreie Personen! Alle weiteren Informationen zum „Impfen to go in Werder (Havel)“ (auch als Infobrief zum Ausdrucken für Nachbarn) unter www.werder-havel.de/impftermin

 

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Weihnachtspakete Zuckerbaum e.V.
Weihnachtspakete Zuckerbaum e.V.

Adventsaktion vom Zuckerbaum e.V.

Anfang Dezember wurden zahlreiche personalisierte Adventspakete gepackt und verschickt, um den Kindern, die der Zuckerbaumverein betreut, das Licht der Vorweihnachtszeit in die Herzen zu bringen. Der Zuckerbaum e. V. betreut gesunde Geschwister von schwer erkrankten Kindern. Sie erhalten oft nicht die Aufmerksamkeit, die sie benötigen, da sich der Alltag auf das kranke Kind ausrichtet. Viele Helferinnen und Helfer backten Plätzchen, kochten Marmelade, verpackten Bücher und andere kleine Geschenke, um diesen Kindern ein Lächeln ins Gesicht zu zaubern und ihnen zu sagen: wir denken an dich!

Für die große und gut koordinierte Packaktion stellte der Heimatverein gern seine Räumlichkeiten zur Verfügung und half beim Einpacken der mehr als 60 individuellen Pakete. Diese gingen dann per Post zu den Kindern nach Berlin, Potsdam, Brandenburg, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald und in die Uckermark.

Info: www.Zuckerbaum.org

 

Fotos: Doreen Bendler/Zuckerbaum e.V.

Corona-Wellenbrecher-Maßnahmen
Corona-Wellenbrecher-Maßnahmen

Kabinett beschließt verschärfte Corona-Maßnahmen

Übersicht: Aktuelle Corona-Regeln in Brandenburg (Quelle: Werder / Havel 23.11.2021)

Grundlage der aktuellen Corona-Regeln in Brandenburg ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (vom 12. November 2021), die am 15. November 2021 in Kraft getreten ist.

Die Landesregierung hat am 23. November 2021 die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am Mittwoch (24. November 2021) - gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes - in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die Kernpunkte dieser neuen Corona-Verordnung sind: 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft, in Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte, Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher, das Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben, Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

 

Übersicht: Corona-Regeln (ab 24. November 2021)

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Ungeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

Wichtig: Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Es können sich also weiterhin beliebig viele Geimpfte und Genesene treffen. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

- Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste - Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)

- Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)

- Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)

- Sexuelle Dienstleistungen

- Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)

- Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).
Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen

   - zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,

   - zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen

   - zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder

   - zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

 

- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote

- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

- Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)

- Innen-Spielplätze

- Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive

- Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten

- Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)

- Messen, Ausstellungen

- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

- Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren

- Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten - und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Die 3G-Regel wird verschärft: Die Testpflicht gilt nun unabhängig von der Anzahl der Personen immer (es gibt also keine Ausnahmen mehr von der Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen). Und es gibt nun Personenobergrenzen: Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel nur mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher zulassen).

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz).

Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen lassen. Dafür reicht wie bisher ein zuhause durchgeführter Selbsttest aus. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Das Bildungsministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können. Weitere Informationen dazu auf der Internetseite des Bildungsministeriums: Schulen in Brandenburg: Präsenzpflicht aufgehoben -> siehe Link www.Brandenburg.de https://mbjs.brandenburg.de/aktuelles/pressemitteilungen.html?news=bb1.c.727080.de

Hotspot-Regionen: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in der

- die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich

- landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht,

hat die zuständige Behörde die Überschreitung und Erreichung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe* gelten in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt, längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1.) Nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

 - der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

 - die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

 - die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

 - die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,

 - die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

 - die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 - das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

 - die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,

- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

2.) Außerdem müssen in Hotspot-Regionen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen.

3.) Festivals sind untersagt.

Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

 - geimpfte Personen,

 - genesene Personen,

 - Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.

*Hotspot-Regionen: Die verschärften Maßnahmen gelten am Tag nach der Bekanntgabe. Das bedeutet konkret: Bereits ab diesen Donnerstag (25. November 2021) wird die Hotspot-Regelung in den ersten Landkreisen zur Anwendung kommen.

Die Maskenpflicht wird nachgeschärft: Eine medizinische Maske bzw. FFP-2-Maske ist immer zu tragen, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist (bisher war das nur eine Soll-Vorschrift).

Klarstellung in der Verordnung bei Kontaktnachweisen: Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die bekannte Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

Vorbeugen von gefälschten Impfnachweisen: In der neuen Corona-Verordnung wird klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. Der gelbe Impfpass allein reicht nicht mehr aus! Und: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen kontrolliert und digital verifiziert werden.

 

Weitere Info: https://corona.brandenburg.de

 

Logo Obstland-Apotheke
Logo Obstland-Apotheke

Obstland-Apotheke: Kostenlose Antigen-Schnelltests

Ab Montag, dem 22.11.2021, können Sie sich in der Obstland-Apotheke in Glindow (Luise-Jahn-Str. 1) kostenlos testen lassen. Die Teststelle befindet sich auf dem Hof hinter der Apotheke.

Online-Terminbuchungen bitte unter dem Link: https://app.no-q.info/obstland-apotheke/checkins

 

Direkter Link zu dieser Test-Aktion: www.obstland-apotheke.de/Artikel/Wir-fuehren-kostenlose-Antigen-Schnelltests-durch--6777.html

Webseite der Obstland-Apotheke: www.obstland-apotheke.de

Foto hkx: Luca-App in Werder
Foto hkx: Luca-App in Werder

Stadtverwaltung: Kontaktverfolgung jetzt mit Luca-App

Der weitere Verlauf der vierten Coronawelle hängt auch davon ab, wie digitale Methoden der Kontaktnachverfolgung  genutzt werden. Die Luca-App ist dabei eine große Hilfe für Gesundheitsämter und Bürger, außerdem ist sie einfach in der Handhabung. Die Stadt Werder (Havel) ist ab heute an allen Rathausstandorten mit dabei.

Besucher werden gebeten, sich beim Betreten der Rathausstandorte und des Bürgerservices über den QR-Code am Eingang mit der Luca-App anzumelden. Der Service ist datenschutzkonform und für die Benutzer kostenlos, Voraussetzung ist natürlich die Luca-App auf dem Smartphone. Sie kann im Google-Play-Store und App-Store kostenfrei heruntergeladen werden.

Wenn sich Rathausmitarbeiter oder Besucher mit dem Corona-Virus infiziert haben sollten, stellt das Gesundheitsamt des Landkreises eine Anfrage an alle Gastgeber und Dienstleister, wo sich die Betroffenen angemeldet haben. Das Gesundheitsamt erhält dann die relevanten Besucherinformationen zugesandt und kann entsprechend reagieren.

Die Stadtverwaltung Werder (Havel) kann zudem nur mit einem Termin aufgesucht werden, der Publikumsverkehr ist wie bisher auf unvermeidliche Vorgänge eingeschränkt. Bürger werden gebeten, sich für alle Anliegen per E-Mail oder telefonisch zu den gewohnten Sprechzeiten an die Mitarbeiter zu wenden. Auf der kommunalen Homepage ist ein Dienstleistungs-A-Z unter: www.werder-havel.de/service/dienstleistungen mit allen Kontakten der Stadtverwaltung eingerichtet.

Für Anliegen, für die ein persönliches Erscheinen unabdingbar ist (z.B. Aufgebot zur Eheschließung, Personaldokument beantragen), können Termine mit Mitarbeitern der Rathäuser telefonisch und für den Bürgerservice zusätzlich auch online vereinbart werden: www.werder-havel.de

An allen Verwaltungsstandorten wurden Räume für solche Termine eingerichtet, in denen den besonderen Hygieneanforderungen Rechnung getragen werden kann.

Bürgermeisterin Manuela Saß führt jeden Dienstag eine Telefonsprechstunde zu den unterstützenden Corona-Maßnahmen der Stadt Werder (Havel) und zu anderen kommunalen Fragen durch. Die Bürgermeisterin ist dienstags von 16 bis 18 Uhr unter Tel. (03327) 783 388 zu erreichen. 

Auf der kommunalen Homepage gibt es unter www.werder-havel.de/corona Informationen und Links zu den geltenden Bestimmungen und zu wichtigen Kontakten.

 

Foto hkx: Anwendung Luca-App in Werder